Legionellenprüfung und Probenahme


Von der Probenahme bis zur Übermittlung der Ergebnisse erhalten Sie alle Leistungen aus einer Hand:

  • Beratung durch qualifiziertes Fachpersonal
  • Festlegung von Probenahmestellen und Probenpläne
  • Koordinierung der Termine zur Probenahme vor Ort
  • Probenahme nach den a.a.R.d.T. und der DIN EN ISO 19458
  • Flächendeckende Logistik- und Transportlösungen
  • Laboranalytik im eigenen Labor und Befunderstellung
  • Prüfberichtserstellung und Ergebnisübermittlung
  • langfristige Archivierung der Prüfberichte

Sie haben Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
Telefon: +49 (0) 30 – 233 2393 70 oder per Email: info@hyprolab.de



Hinweis:
Trinkwasseruntersuchungen durch Labore, die nicht gemäß § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung zugelassen sind, haben lediglich einen orientierenden Charakter.

HyproLab ist als Trinkwasser-Untersuchungsstelle des Landes Berlin zugelassen und kann bundesweit mikrobiologische Trinkwasseruntersuchungen sowie die Probenahmen durchführen.




Gut zu wissen – Fragen & Antworten:

Was sind Legionellen?

Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die in geringen Konzentrationen im Grundwasser vorkommen, Sie können von dort aus in die Trinkwasseranlage gelangen.
Eine Infektion erfolgt meistens durch das Einatmen legionellenhaltiger Aerosole, das kann zu schweren gesundheitlichen Folgen führen. Daran erkranken in Deutschland jährlich bis zu 20.000 bis 30.000 Menschen, bis zu 15 % dieser Personen sterben an den Folgen der Infektion. Die Vermehrung erfolgt im Temperaturbereich von 25 bis 55°C.

Die Wassertemperatur hat entscheidenden Einfluss auf das Wachstum der Bakterien. Im Bereich von 5°C bis 25°C vermehren sich die Bakterien langsam (Persistenz). Eine deutliche Vermehrung erfolgt im Temperatur­bereich von 25 bis 50°C. Ab 50°C erfolgt keine Vermehrung. Ab 60°C beginnt das Absterben der Legionellen innerhalb von Minuten und Tagen. Ab 70°C erfolgt das Absterben in sehr schnell, teilweise sekundenschnell.



Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines Legionellenbefalls in Ihrer Anlage?

Standardmäßig werden moderne Warmwasserbereitungsanlagen zur Vermeidung des Legionelllenbefalls in festen Zeitabständen soweit aufgeheizt, dass ggf. vorhandene Legionellen abgetötet werden (sog. Legionellen-Schaltung). Als dauerhafte Mindesttemperatur sind 60°C am Ausgang des Trinkwassererwärmers einzustellen. In der Praxis kann es aufgrund von Anlagenmängeln oder auch durch Nutzerverhalten (z. B. längere Abwesenheit durch Urlaub) dazu kommen, dass die Rohrleitungen nicht mit heißem Wasser durchspült werden. In solchen Fällen können sich Legionellen optimal vermehren. Weitere Ursache der Legionellenvermehrung kann die fehlende Abnahme in lang leerstehenden bzw. auch selten genutzte Wohnungen wie auch stehendes Wasser in Stagnations- und Totstrecken sein. Hier sind vorsorglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen.



Welche Anlagen unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Legionellenuntersuchung?

Die Trinkwasserverordnung 2011 schreibt die Legionellenprüfung bei Großanlagen für Speicher-Trinkwassererwärmer oder für zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer vor, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (wie z.B. Vermietung von Wohnungen) Trinkwasser abgeben und bei denen Duschen oder andere Einrichtungen genutzt werden können, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Bei “gewerblichen Tätigkeit” handelt es sich um die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht verbundenen Vermietung. Hierunter fallen auch die Betreiber von solchen Großanlagen in vermieteten Wohnobjekten. Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Litern in einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitest entfernten Entnahmestelle, wobei Zirkulationsleitungen nicht einzurechnen sind. (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 551 – Trinkwassererwärmungsanlagen und technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums ).

Wohnungseigentümer in Gemeinschaft müssen dieser Pflicht ebenfalls nachkommen, sofern die o. g. Voraussetzungen zutreffen und Wohnraum im betreffenden Gebäude, auch nur teilweise, vermietet ist.



Wieviel Proben sind zu entnehmen?

Es sind mindestens drei Proben pro Anlage zu entnehmen. Zwei Proben am Warmwasserbereiter (jeweils am Ausgang und Eingang). Weiterhin ist am Warmwasserversorgungsstrang an der weitest entfernten Entnahmestelle eine Probe zu entnehmen. Für jeden weiteren Strang, in dem die Abnahme des Warmwassers mit einer Vernebelung stattfinden kann, ist dann eine weitere Probe zu entnehmen.



Wer darf die Proben entnehmen?

Seit Inkrafttreten der letzten Änderung der Trinkwasserverordnung am 09.01.2018 kommt es außerhalb unseres Labors zu Fehlinterpretationen bezüglich der Probenahme durch “Dienstleistungsunternehmen”. Kunden werden von dort mit Hinweisen konfrontiert, wonach die Beauftragung der Probenahme direkt beim Dienstleister (z.B. Ablese- oder Installateurfirmen) möglich sei. Begründet wird dies mit der Formulierung nach § 15 a Absatz 2, TrinkwV: “oder der in seinem Auftrag handelnden Person”.

Dies ist nicht korrekt: Die nach TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers, einschließlich der Probennahmen, dürfen gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien) durchgeführt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind ebenfalls im § 15 Abs. 4 der TrinkwV beschrieben. So können Labore nur als Untersuchungsstellen zugelassen werden, wenn sie u. a. für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen im Bereich Trinkwasser akkreditiert sind. Durch die letzte Änderung der TrinkwV wurde die Einheit von Probenahme und Untersuchung betont.

Die Erteilung von zwei Aufträgen, getrennt für Probenahme und Laboruntersuchung, ist nicht zulässig.
Beides kann nur einem zugelassenen Trinkwasser-Prüflabor übertragen werden.



Haben Mieter Anspruch auf Auskunft über die Legionellenprüfung?

Nach gängiger Rechtsauffassung besteht für den Mieter einer Wohnung der Rechtsanspruch, von seinem Vermieter im Rahmen der Wohnungsnutzung mit Trinkwasser entsprechend der geltenden Vorschriften versorgt zu werden. Damit verbindet sich für den Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung für die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu sorgen und bei Zutreffen der Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung 2011 auch eine Legionellenprüfung vornehmen zu lassen. Gegenwärtig liegen noch keine Erfahrungen vor, ob die fehlende Legionellenprüfung zur Mietminderung berechtigt. Der Betreiber/ Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer ist zudem gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung 2011 verpflichtet, die Mieter über die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung zu informieren. Die Information kann mittels Hausaushang erfolgen.



Welche Sanktionen sind zu erwarten, wenn der Untersuchungspflicht nachgekommen wird?

Die Trinkwasserverordnung sieht aktuell in §§ 24, 25 erhebliche Sanktionen vor, wenn der Betreiber/ Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer gegen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung und den darin beschriebenen Untersuchungspflichten verstößt. Man geht von bis 50.000,00 Euro Bußgelder je Objekt aus. Sollten Menschen zu Schaden kommen, ist zudem mit hohen Haftungs- und Regressansprüchen zu rechnen.

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