Legionellenuntersuchung
und Probenahme

Von der Probenahme bis zur Übermittlung der Ergebnisse erhalten Sie alle Leistungen aus einer Hand:

  • Beratung durch qualifiziertes Fachpersonal
  • Festlegung von Probenahmestellen und Probenplanungen
  • Koordinierung der Termine zur Probenahme vor Ort
  • Probenahme nach den a.a.R.d.T. und der DIN EN ISO 19458
  • Flächendeckende Logistik- und Transportlösungen
  • Laboranalytik, Befunderstellung und Ergebnisübermittlung
  • langfristige Archivierung der Prüfberichte

Sie haben Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
Telefon: +49 (0) 30 – 233 2393 70 oder per Email: info@hyprolab.de



Hinweis:
Trinkwasseruntersuchungen durch Labore, die nicht gemäß § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung zugelassen sind, haben lediglich einen orientierenden Charakter.

HyproLab ist als Trinkwasser-Untersuchungsstelle des Landes Berlin zugelassen und kann bundesweit mikrobiologische Trinkwasseruntersuchungen sowie die Probenahmen durchführen.


Fragen und Antworten


Wer darf die Probenahme durchführen?

Für die Entnahme sind spezielle Probenahmeventile im Heizungskeller an der zentralen Warmwasserbereitungsanalage erforderlich, die häufig bei älteren Gebäuden nicht vorhanden sind. Moderne Heizungsanlagen verfügen zwar heute bereits über einen eingebauten Legionellen-Schutz, der die Anlagen einmal wöchentlich auf ca. 70 Grad erhitzt und die Bakterien abtöten kann. Doch auch solche Anlagen müssen laut Verordnung geprüft werden. Die Probenahme erfolgt am Eingang sowie am Ausgang des Warmwasserbereiters und am Ende jeder Warmwassersteigleitung.

Vor der Laboranalyse steht immer die fachgerechte Entnahme der Wasserprobe durch unser geschultes Personal. Unsere Probenehmer sind speziell für die Probenahme ausgebildet und gemäß DIN EN ISO 19458 zertifiziert. Zudem unterliegen die Probenehmer unserem Labor-Qualitätsmanagement, da nur so die Legionellenuntersuchung rechtssicher ist.

Besteht eine Pflicht für die Legionellenuntersuchung?

Seit der Novellierung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 und weiterer Anpassungen sind Betreiber einer Trinkwasseranlage ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihre Trinkwasseranlage einer Wasseranalyse zu unterziehen. Schulen, Bäder, Hotels, Gesundheitseinrichtungen oder auch Kita’s müssen diese Trinkwasseranalyse jährlich durchführen. Für Besitzer und Vermieter privater Immobilien kann die Untersuchungspflicht auf 3 Jahre verlängert werden.

Vor der erstmaligen Trinkwasseranalyse müssen vom Betreiber geeignete Entnahmestellen bereitgestellt werden. Dafür kann es nötig sein, spezielle Entnahmehähne zu installieren und/oder Mischbatterien umzurüsten. Bei der erstmaligen Festlegung der Entnahmestellen in einer Immoblie werden wir Sie gerne unterstützen.

Wer ist betroffen?

Die Trinkwasserverordnung zielt primär auf vermietete Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien ab. Die Trinkwasseranlagen dieser Gebäude mussten erstmalig bis zum 31.12.2013 und in der Folge alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden.

Bitte beachten Sie: Bei neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlagen ist die Erstbeprobung seit dem 09.01.2018 innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.

Dies gilt für:

  • Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen, von denen mindestens eine vermietet ist
  • Liegenschaften mit Duschen oder anderen Einrichtungen, die zur Vernebelung von Wasser führen
  • Liegenschaften mit einer zentralen Großanlage zur Erwärmung des Trinkwassers
  • Warmwasserinstallationen mit über 400 Liter Speicherkapazität oder 3-Liter Rohrleitungsinhalt
  • auch bei Verwendung von sogenannte Durchlauferhitzer, wenn vorige Eigenschaften zutreffen.

Welche Pflichten sind zu beachten?

Untersuchungspflicht:
Die Legionellenuntersuchung bei gewerblicher, nicht öffentlicher Tätigkeit muss mindestens alle drei Jahre und bei öffentlicher Tätigkeit einmal jährlich durchgeführt werden. Die Probenahme hat dabei an mehreren repräsentativen Probenahmestellen (Vor- und Rücklauf der Trinkwasser-Erwärmungsanlage und an den entferntesten Stellen je Steigleitung) zu erfolgen.

Melde- und Anzeigepflicht:
Es besteht eine Anzeigepflicht für Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes im Trinkwasser für jedes untersuchende Labor. Im Fall einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (>100 Koloniebildende Einheiten (KBE)/100ml) muss das Labor den Befund der Überschreitung des technischen Maßnahmewertes dem Gesundheitsamt (unaufgefordert) übermitteln. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage muss die Überschreitung dann nicht mehr melden.

Informationspflicht:
Bewohnern von Mehrfamilienhäusern müssen aktuelle Informationen über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zur Verfügung gestellt werden.
Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes sind die betroffenen Bewohner umgehend zu informieren.

Dokumentations- und Archivierungspflicht:
Untersuchungsbefunde müssen rechtssicher dokumentiert und über einen Zeitraum von 10 Jahren archiviert werden.


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