Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Für sämtliche Verträge und Vereinbarungen zwischen der HyproLab GmbH (als Auftragnehmer; im Folgenden HyproLab genannt) und ihrem jeweiligen Auftraggeber gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder ergänzende Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung ausdrücklich durch HyproLab schriftlich zugestimmt oder das geltende Gesetz diese zwingend vorgibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen Auftraggeber und HyproLab zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und in diesen mitgeltenden Geschäftsbedingungen schriftlich festgehalten. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Geschäftsbedingungen auch dann für Nach- und Folgeaufträge.

2. Leistungsumfang – Leistungserbringung – Unterauftragsvergabe
HyproLab analysiert und/oder beurteilt Prüfgegenstände oder sonstige Leistungen von Unternehmen, Herstellern, und/oder sonstigen Leistungserbringern (im Folgenden insgesamt „Auftraggeber“ genannt) auf der Grundlage von nationalen oder internationalen Normen und Methoden. Die vereinbarten Leistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen, nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden, einschlägigen Vorschriften, erbracht. HyproLab ist berechtigt, die Methode und/oder die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, und soweit zwingende Vorschriften keine bestimmte Methode und/oder die Art der Leistungserbringung vorschreiben.

Jeder Auftrag bezieht sich ausschließlich auf den jeweils vom Auftraggeber und an HyproLab übergebenen bzw. von HyproLab genommenen Proben oder sonstigen Leistungen und ist erbracht mit Versendung des schriftlichen Untersuchungsberichtes über die von HyproLab festgestellten Prüfergebnisse dieser Leistung an den Auftraggeber, es sei denn, es wurde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Die schriftlichen Untersuchungsberichte geben die spezifische Befundung über die übergebenen oder genommenen Proben wieder, nehmen ausschließlich Stellung zu diesen Proben und treffen keine Aussagen über den Rest der Lieferung, aus der die Proben entnommen worden sind. HyproLab ist berechtigt, erteilte Aufträge ganz oder zum Teil, von durch HyproLab sorgfältig ausgesuchten, geeigneten Unterauftragsnehmern/ Fremdvergabenehmern ausführen zu lassen. Bei Widerspruch zu diesem Punkt muss dies schriftlich mit der Beauftragung erfolgen. Geltende Vorgaben der Akkreditierungsnorm ISO/IEC 17025 sind dabei zu beachten. Die Prüfgegenstände werden durch die Analyse teilweise oder vollständig verbraucht und gehen dadurch in das Eigentum von HyproLab über.

3. Zustandekommen von Verträgen
Ein Vertrag kommt mit Bestätigung des Auftrages (Auftragsbestätigung) durch HyproLab oder mit einer ersten Erfüllungshandlung zustande und bindet die Vertragsparteien. HyproLab hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Mündlich erteilte Aufträge vom Auftraggeber und Modifikationen bereits bestehender Verträge bedürfen der Bestätigung durch HyproLab in Schriftform. Die jeweiligen Auskünfte und Unterlagen, die vorab korrekt und vollständig vom Auftraggeber bei HyproLab eingereicht wurden, sind grundlegender Vertragsbestandteil.
Die Angebote von HyproLab sind stets freibleibend, sofern HyproLab keine anderweitige Vereinbarung getroffen hat. An HyproLab übermittelte Bestellungen sind bindende Angebote. Gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßende Aufträge werden von HyproLab nicht bearbeitet.

4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet die erforderlichen Voraussetzungen für die durchzuführende Untersuchung zu schaffen. So muss er dafür sorgen, dass eine Mindestbetreuung durch sein Personal gewährleistet ist und die betreffenden technischen Anlagen zugänglich und betriebsbereit sind sowie einwandfrei arbeiten. Zudem hat er eine Mitwirkungspflicht, sämtliche Unterlagen und Informationen (wie z.B. Angaben und über die zu prüfende Leistung), die zur Auftragserfüllung dienen, vollständig und fehlerfrei an HyproLab zu übergeben.

Die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Informationen sind Grundlage der Vertragserfüllung durch HyproLab. Werden vereinbarte Leistungen nicht oder nur unvollkommen ausgeführt und das aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, kann HyproLab die erbrachte Leistung bis zur vollen Höhe in Rechnung stellen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der erstellten Berichte und Leistungen (Leistungsabnahme im Werkvertragsrecht) verpflichtet (§ 640 BGB).
Auftraggeber sind verpflichtet, etwaige Mängel der Leistungen von HyproLab unverzüglich nach Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat HyproLab Auftraggebern unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

5. Preise, Abrechnung, Fälligkeit
Es gelten die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Bei unvollständigen oder falschen Angaben im Vorfeld der Untersuchung oder unzureichenden Voraussetzungen, welche vom Auftraggeber verschuldet sind und die das Ausführen der Untersuchung verzögern oder behindern, behält sich HyproLab das Recht vor, den daraus resultierenden Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Endbetrag dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei Aufträgen, für die eine längere Laufzeit vereinbart wurde, gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise bindend über die gesamte Laufzeit.

HyproLab ist berechtigt, erbrachte Teilleistungen durch Zwischenrechnungen abzurechnen. Nach Auftragserfüllung und Abnahme wird von HyproLab eine Endrechnung erstellt. Der Zahlungsbetrag ist sofort, sofern nicht anders angegeben, nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf das angegebene Konto von HyproLab zu leisten. HyproLab kann zusätzlich dem Auftraggeber bei Zahlungsverzug die entstandenen Aufwendungen von Zahlungserinnerungs- und Mahnverfahren als Mahngebühr berechnen. Bei Gefährdung des Zahlungsanspruchs aufgrund von Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, hat HyproLab das Recht zur Forderungsabsicherung durch entsprechende Maßnahmen, so z. B. Verweigerung der Berichtherausgabe bis die Zahlschuld des Auftraggebers beglichen ist.

6. Untersuchungsberichte
Die Urheberrechte an den von HyproLab im Rahmen der für den Auftraggeber erbrachten Leistungen wie z.B. Prüfungsergebnisse, Gutachten, Berechnungen, Darstellungen usw. (im Folgenden als Prüfberichte bezeichnet) verbleiben bei HyproLab. Sofern der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von Prüfberichten besitzt, darf der Auftraggeber diese Ergebnisse nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Er darf sie keinesfalls verändern.
Die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Prüfberichte bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HyproLab. Sofern in dem jeweiligen Vertrag eine entsprechende Verpflichtung geregelt ist, bewahrt HyproLab Prüfberichte in dem dort geregelten Umfang und für die dort geregelten Zeiträume auf. Etwaige Rückstellproben bewahrt HyproLab maximal 2 Monate nach Abschluss der beauftragten Leistungen auf, sofern sie für diesen Zeitraum lagerfähig sind und sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach Ablauf dieser Zeiträume ist HyproLab berechtigt, die Rückstellproben zu vernichten bzw. zu entsorgen.
Elektronisch übermittelte Prüfberichte werden bereits vor Versenden an den Auftraggeber gegen jegliche Veränderungen geschützt. Sie können jedoch vom Auftraggeber elektronisch gespeichert bzw. in Papierform ausgeruckt werden.

7. Unterbeauftragung
Sofern nicht bei Vertragsabschluss vereinbart, ist HyproLab berechtigt, Dritte mit Teilleistungen zu beauftragen oder sich Hilfe Dritter zur Leistungserfüllung zu bedienen. Die Einbindung von externen Anbietern ist in bestimmten Situationen notwendig, um die Zufriedenheit des Auftraggebers sicherzustellen. Durch eine festgelegte Vorgehensweise wird durch HyproLab gewährleistet, dass der externe Anbieter nach denselben Qualitätsmaßstäben wie HyproLab arbeitet. Vor der Unterbeauftragung wird die Zustimmung zur Einbindung eines externen Anbieters vom Auftraggeber eingeholt. Stimmt der Auftraggeber der Einbindung eines externen Anbieters nicht zu, wird der Prüfauftrag abgelehnt.

8. Haftung, Verjährung
HyproLab haftet für nachweislich eigenes Verschulden und für das Verschulden von Unterbeauftragten bzw. Erfüllungsgehilfen, sofern die Haftung nicht durch besondere Vereinbarungen oder durch die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HyproLab eingegrenzt oder sogar ausgeschlossen ist. HyproLab haftet nicht für fehlerhafte Bedienung oder Einstellungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. HyproLab haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (im Folgenden „Schadenersatz“ genannt) wegen Mängeln aus Leistungen oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die HyproLab bei Vertragsschluss aufgrund der für HyproLab erkennbaren Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Mängelansprüche erfüllt sind und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaigen Mängelansprüchen nicht entgegenstehen,

9. Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer, personenbezogener oder sonstiger vertraulicher Natur, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit Leistungen HyproLab zugänglich gemacht hat. HyproLab wird die vertraulichen Informationen des Auftraggebers mit mindestens derselben Sorgfalt vor Offenbarung an Dritte, Verwendung durch Dritte oder Veröffentlichung schützen, die HyproLab zum Schutz eigener vertraulicher Informationen von gleichwertiger Wichtigkeit anwendet. HyproLab wird die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solchen anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt.

HyproLab wird vertrauliche Informationen des Auftraggebers nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung der Leistungen erforderlich und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer eines Vertrages bzw. Auftrages hinaus. Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten sind Kenntnisse und Informationen für die der Auftraggeber einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat.
Eine Verpflichtung zu Geheimhaltung besteht nicht, wenn HyproLab gerichtlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert wird oder dazu gesetzlich verpflichtet ist oder wenn ein Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das HyproLab im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten.

10. Datenschutz
Im Zuge von Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Auftrages werden zur Vertragserfüllung notwendige personenbezogene Daten auf Grundlage Art. 6. Abs. 1 lit.b DSGVO erhoben, gespeichert und verarbeitet. Für die Nutzung der personenbezogenen Daten für weitere Verarbeitungszwecke werden gesonderte Einwilligungen eingeholt. Es werden alle für den Schutz der personenbezogenen Daten notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen.
Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, der Auftraggeber hat in die Datenweitergabe eingewilligt oder HyproLab ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zu einer Datenweitergabe berechtigt oder verpflichtet. Dies kann sich insbesondere eine Auskunftserteilung für Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und zum Schutz von Eigentumsrechten handeln.

Soweit HyproLab personenbezogenen Daten an externe Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zur Durchführung elektronischer Prozesse übermitteln, wird dieser Auftragsverarbeiter entsprechend Art. 28 DSGVO vertraglich verpflichtet und die Einhaltung des Vertrags kontrolliert. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur für den Zeitraum verarbeitet und gespeichert, der zur Erreichung des Verarbeitungszwecks erforderlich oder gesetzlich vorgegeben ist. Entfällt der Verarbeitungszweck oder läuft eine vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit unentgeltlich Auskunft über seine bei HyproLab gespeicherten personenbezogenen Daten sowie eine Kopie dieser Daten zu erhalten. Ferner hat er das Recht, die Korrektur ihn betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Der Auftraggeber hat das Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von bei HyproLab gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Auftraggeber hat das Recht auf Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.

Der Auftraggeber hat das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. In diesem Fall beendet HyproLab diese, es sei denn, HyproLab kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Auftraggebers überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Der Auftraggeber hat das Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit mit künftiger Wirkung zu widerrufen und hat das Recht, sich bei einer für Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde über unsere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu beschweren.

11. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
Für alle sich aus Leistungen von HyproLab ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz von HyproLab als Erfüllungsort. Gerichtsstand für Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Berlin. HyproLab ist wahlweise berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschlands unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.


Berlin, 05.07.2022
HyproLab GmbH
Sonnenburgerstr. 70
10437 Berlin


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